Baupläne auf einem Holztisch im Garten, dahinter ein saniertes Wohnhaus mit Holzfassade
Thurgau · Ostschweiz

Planung und Baubewilligung für Umbauten im Thurgau

Milan Bau Art klärt für Umbauten im Thurgau und in der Ostschweiz, was bewilligungspflichtig ist, führt die Planungs- und Bewilligungsschritte zusammen und koordiniert die Fachpersonen, bis das Baugesuch vollständig vorliegt. Im Bestand entscheidet oft nicht der Entwurf über das Projekt, sondern das Verfahren. Wer früh weiss, was bewilligungspflichtig ist, plant einmal statt zweimal.

Unverbindlich · persönliche Rückmeldung

Planung & Baubewilligung
Thurgau & Ostschweiz
Persönlich geführt
Fachplanung koordiniert

Was wir tun – und was nicht.

Milan Bau Art führt die erforderlichen Planungs- und Bewilligungsschritte zusammen und koordiniert die beteiligten Fachpersonen. Die Bewilligung erteilt die Behörde, die fachliche Verantwortung für Nachweise liegt bei der jeweiligen Fachplanung. Wir versprechen keine Bewilligung – wir sorgen dafür, dass das Gesuch vollständig, koordiniert und rechtzeitig vorliegt.

Planung und Bewilligung gehören bei jeder Altbausanierung und jedem Umbau im Bestand an den Anfang – direkt nach der ersten Beurteilung des Gebäudes.

Ablauf

Vom Vorhaben zum bewilligten Projekt

  1. Vorabklärung

    Zone, bisher bewilligte Nutzung, Schutzstatus und die kritischen Punkte des Vorhabens.

  2. Konzept und Variantenwahl

    Der Entwurf wird auf die Rahmenbedingungen abgestimmt, bevor gezeichnet wird.

  3. Fachplanung koordinieren

    Statik, Brandschutz, Energie und weitere Fachpersonen werden eingebunden und aufeinander abgestimmt.

  4. Baugesuch zusammenstellen

    Unterlagen vollständig erarbeiten und mit der Bauherrschaft durchgehen.

  5. Verfahren begleiten

    Rückfragen der Behörde beantworten und Auflagen in die Ausführungsplanung übernehmen.

Faustregel

Woran man Bewilligungspflicht meist erkennt

Diese Liste ersetzt keine Abklärung bei der Gemeinde – sie hilft aber, den Aufwand früh richtig einzuschätzen.

  • Es wird in die Tragstruktur eingegriffen
  • Fassade, Fensteröffnungen oder Dachflächen verändern sich sichtbar
  • Eine Gaube, ein Dachfenster oder eine Aufstockung kommt dazu
  • Die Nutzung des Gebäudes oder eines Gebäudeteils ändert sich
  • Das Gebäude steht ausserhalb der Bauzone
  • Das Objekt ist geschützt oder liegt im Ortsbildperimeter
Verfahren im Kanton Thurgau

Welches Bewilligungsverfahren gilt?

Das Planungs- und Baugesetz des Kantons Thurgau (PBG) unterscheidet mehrere Verfahren. Welches zur Anwendung kommt, entscheidet die Gemeinde anhand des Vorhabens.

Ordentliches Verfahren

Der Regelfall für Umbauten mit Wirkung nach aussen. Das Baugesuch wird während 20 Tagen öffentlich aufgelegt (§ 102 PBG), die Nachbarschaft wird informiert, und je nach Vorhaben beurteilen kantonale Fachstellen mit.

Vereinfachtes Verfahren

Für Abbrüche, untergeordnete Vorhaben und Änderungen, die keine öffentlichen oder nachbarlichen Interessen berühren. Öffentliche Auflage und Visierung entfallen.

Meldeverfahren

Für bestimmte kleine Vorhaben sieht das PBG zusätzlich ein Meldeverfahren vor. Ob Ihr Vorhaben dazugehört, klären wir vorab mit der Gemeinde.

Die Übersicht des Kantons finden Sie bei der Baugesuchszentrale Thurgau.

Baugesuch

Diese Unterlagen braucht ein Baugesuch

Welche Unterlagen verlangt sind, legt der Regierungsrat fest; die Gemeinde kann im Einzelfall weitere einfordern. Bei Umbauten im Bestand gehören typischerweise dazu:

  • Baugesuchsformular, unterzeichnet von Bauherrschaft und Grundeigentümer
  • Situationsplan mit Grenzabständen
  • Grundrisse, Schnitte und Fassaden – Bestand und Neu farblich unterschieden
  • Energienachweis, wenn Gebäudehülle oder Haustechnik betroffen sind
  • Brandschutz- und weitere Fachnachweise je nach Vorhaben
  • Fotos des Bestands, bei Schutzobjekten mit Abstimmung der Denkmalpflege
Kosten

Was die Bewilligung kostet

Eine Pauschale gibt es nicht. Die Kosten setzen sich aus der Planung für das Gesuch, allfälligen Fachnachweisen und den Gebühren der Gemeinde zusammen. Die Gebühren richten sich nach dem Gebührenreglement der jeweiligen Gemeinde. Wir weisen die Planungskosten in der Offerte getrennt aus, damit Sie sie vor dem Entscheid kennen.

FAQ

Häufige Fragen zur Baubewilligung

Ihre Frage ist nicht dabei? Wir beantworten sie gerne persönlich – am Telefon oder per Nachricht.

In der Regel Eingriffe in die Tragstruktur, Änderungen an Fassade und Fensteröffnungen, Gauben und Dachaufbauten, Nutzungsänderungen sowie Massnahmen, die das äussere Erscheinungsbild verändern. Was im Einzelfall gilt, legt die Gemeinde fest.

Gesuchsteller ist die Bauherrschaft. Wir stellen die Unterlagen mit den Fachplanern zusammen und reichen das Baugesuch gemeinsam mit Ihnen bei der Gemeinde ein. Für ihre Nachweise bleiben die Fachplaner verantwortlich.

Das ist je nach Gemeinde, Umfang und beteiligten Fachstellen unterschiedlich. Im ordentlichen Verfahren liegt das Gesuch allein schon 20 Tage öffentlich auf. Bei Vorhaben ausserhalb der Bauzone oder bei Schutzobjekten kommt eine kantonale Beurteilung dazu. Wir planen die Bauzeit erst, wenn dieser Rahmen absehbar ist.

Einsprachen verlängern das Verfahren und können den Entwurf verändern. Deshalb lohnt es sich, kritische Punkte früh zu erkennen – etwa Nachbarschaftsthemen, Ortsbild und Abstände.

Unsicher, ob Ihr Vorhaben bewilligungspflichtig ist?

Das lässt sich meistens in einem Gespräch eingrenzen.

Mit einem Blick auf die Zone, die bisher bewilligte Nutzung und den geplanten Eingriff.